Prozessfinanzierung in Österreich – Ansprüche durchsetzen, ohne Kosten vorzufinanzieren

G&L Rechtsanwälte sind auf Immobilienrecht spezialisiert und begleiten Käufer und Verkäufer von der Vertragsabwicklung über die Treuhandschaft bis zur Grundbucheintragung – mit individuell gestalteten Verträgen statt Standardlösungen.

Was bedeutet Prozessfinanzierung in Österreich?

Prozessfinanzierung in Österreich ermöglicht es, berechtigte Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, ohne das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits selbst tragen zu müssen. Dabei übernimmt ein externer Prozessfinanzierer die Kosten des Verfahrens und trägt auch das Risiko eines Unterliegens.

Wir unterstützen gemeinsam mit unserem Partner Mandantinnen und Mandanten bei der rechtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Für Sie bedeutet das: keine Vorabkosten, keine laufenden Honorare und kein Kostenrisiko während des Verfahrens.

Nur im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer eine zuvor klar vereinbarte Beteiligung am erstrittenen Betrag. Kommt es zu keinem Erfolg, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten. Die erste rechtliche Einschätzung durch G&L Rechtsanwälte erfolgt kostenlos und unverbindlich.

Welche Kosten übernimmt eine Prozessfinanzierung?

Das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens ist in Österreich oft schwer kalkulierbar. Neben Gerichts- und Anwaltskosten können insbesondere Sachverständigenhonorare oder Kosten mehrerer Instanzen erheblich sein. Eine Prozesskostenfinanzierung kann – abhängig von der jeweiligen Vereinbarung – sämtliche dieser Kosten abdecken. Gerade bei Verfahren mit mehreren Instanzen ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Prozesskostenfinanzierer entscheidend, um das Kostenrisiko realistisch abzudecken.

Typischerweise übernimmt ein Prozesskostenfinanzierer in Österreich folgende Kosten:

  • Gerichtskosten und staatliche Gebühren
  • Eigene Anwaltskosten
  • Kosten für Sachverständige und Gutachter
  • Kosten des Prozessgegners im Unterliegensfall
  • Weitere notwendige Durchsetzungskosten im Verfahren

Welche Kosten konkret übernommen werden, richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsvertrag und der individuellen Fallkonstellation. G&L Rechtsanwälte legen alle Kosten- und Beteiligungsmodelle transparent offen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Wann ist Prozessfinanzierung sinnvoll – und wie läuft sie bei G&L ab?

Prozessfinanzierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gute Erfolgsaussichten bestehen, der wirtschaftliche Streitwert relevant ist und das Kostenrisiko für die Durchsetzung hoch wäre. Auch fehlende Liquidität oder das bewusste Vermeiden finanzieller Risiken können Gründe für eine Prozessfinanzierung sein.

Typische Voraussetzungen sind:

  • Plausible Erfolgsaussichten auf Basis der Rechtslage
  • Ausreichende Unterlagen und Beweise
  • Zahlungsfähigkeit des Gegners
  • Ein wirtschaftlich sinnvoller Streitwert

So läuft die Prozessfinanzierung ab:

1

Sie stellen eine Anfrage über die kostenlose Erstprüfung oder den Schnellcheck.

Meeting
2

G&L prüft Ihren Fall rechtlich und wirtschaftlich.

Keys
3

Bei positiver Einschätzung wird Ihnen eine Prozessfinanzierung angeboten.

Legal
4

Erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung wird das Verfahren eingeleitet.

Legal

FAQ

Häufige Fragen zur Prozessfinanzierung in Österreich

Die Entscheidung über einen Vergleich oder das weitere Vorgehen liegt stets bei Ihnen. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung wird kein Vergleich abgeschlossen und kein Verfahren geführt.

Nach Einlangen Ihrer Anfrage prüft G&L Rechtsanwälte Ihren Fall rechtlich und wirtschaftlich. Die Dauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts und der Vollständigkeit der Unterlagen ab, erfolgt aber in der Regel innerhalb weniger Tage.

Für die kostenlose Erstprüfung reichen zunächst jene Unterlagen aus, die Ihren Anspruch nachvollziehbar machen, etwa Verträge, Abrechnungen, Schriftverkehr oder behördliche Bescheide. Welche weiteren Dokumente erforderlich sind, klären wir im Zuge der Prüfung.

In der Regel entstehen Ihnen bei einer Niederlage keine Kosten. Das Kostenrisiko wird vom Prozessfinanzierer übernommen. Welche Kosten konkret gedeckt sind, hängt vom jeweiligen Finanzierungsvertrag ab und wird vorab transparent geklärt.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird geprüft, ob und in welchem Umfang Deckung besteht. Prozessfinanzierung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn keine oder nur eine teilweise Deckung vorliegt oder bestimmte Kosten nicht übernommen werden.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten nur im Rahmen der vereinbarten Deckung und Versicherungsbedingungen. Eine Prozessfinanzierung übernimmt das Kostenrisiko gegen eine Erfolgsbeteiligung auch dann, wenn keine oder nur teilweise Rechtsschutzdeckung besteht.

Ob eine Prozessfinanzierung in Frage kommt, hängt unter anderem vom Streitwert, den Erfolgsaussichten und dem Kostenrisiko ab. Eine starre Mindestgrenze gibt es nicht, jeder Fall wird individuell geprüft.

Kostenlos und unverbindlich

Aktuelle Sammelverfahren in Österreich

Mit unseren Online Schnellchecks können Sie in wenigen Schritten prüfen, ob Sie von einem Sammelverfahren betroffen sind. Die Abfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten eine erste Orientierung zu möglichen Ansprüchen und den nächsten rechtlichen Schritten.

Echte Erfahrungen

Stimmen unserer Mandant:innen

Herrn Mag. Jürgen-Friedrich Diener kann ich wärmstens empfehlen. Hochkompetent, verlässlich und äußerst professionell – eine Zusammenarbeit auf höchstem Niveau. Die Zusammenarbeit war von Beginn an äußerst professionell, strukturiert und von hoher fachlicher Kompetenz geprägt. Anliegen wurden stets rasch, präzise und nachvollziehbar bearbeitet.

Die Anwaltskanzlei G&L Rechtsanwälte war mir eine große Hilfe bei der Rückforderung von unrechtmäßig einbehaltenem Bearbeitungsgeld durch Banken. Besonders hervorheben möchte ich Herr Pacuku von G&L. Die Betreuung war professionell, transparent und zuverlässig. Ich habe mich jederzeit gut beraten und unterstützt gefühlt. Klare Empfehlung!

Es ist von diesen Rechtsanwälten eine fantastisch professionelle Arbeit gemacht worden. Ich hätte nie geglaubt auch nur einen Cent von dem Casino zurück zu bekommen nun habe ich binnen kürzester Zeit einen Großteil meines Geldes wieder auf meinem Konto. Vielen lieben Dank.

Super tolle Kanzlei im 1. Bezirk. Ich war immer sehr zufrieden und die Kommunikation war immer sehr freundlich und professionell. Alles wurde schnell und kompetent erledigt. Danke :-)

Ich bin rundum zufrieden mit der Arbeit dieser Anwaltskanzlei. Alles hat wunderbar funktioniert, und meine Anliegen wurden kompetent und zügig bearbeitet. Die Betreuung war professionell und transparent, und alle Klagen sind reibungslos verlaufen. Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen!

Prozessfinanzierung in Österreich

Hiermit erteile ich als Auftraggeber/in der

Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte GmbH

A-1040 Wien, Maderstraße 1

als Auftragnehmer Prozessvollmacht und bevollmächtige den Auftragnehmer im Sinne des § 8 RAO mich, meine Erben sowie allfällige von mir genannte Rechtsträger in allen Angelegenheiten einschließlich solche steuerrechtlicher Natur sowohl gerichtlich, außergerichtlich, behördlich und außerbehördlich, insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 30ff, 39 und 204 ZPO, 49ff und 455 StPO, 10 AVG, 83 BAO und 77 GBG, zu vertreten und zu beraten sowie Vergleiche aller Art abzuschließen, Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) gemäß § 9 ZustellG anzunehmen, Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Stellvertreter (Substituten) mit gleicher oder eingeschränkter Vollmacht zu bestellen, Dritte von ihrer Verschwiegenheitspflicht mir gegenüber zu entbinden, dies insbesondere hinsichtlich Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie vom Arzt- und Bankgeheimnis und überhaupt alles vorzukehren, was vom Auftragnehmer als für mich als nützlich erachtet wird.

Der Beratungsumfang wird durch Auftragnehmer und Auftraggeber/in konkret festgelegt, wobei Beratung auf den Gebieten des Abgaben- und des Sozialversicherungsrechts – ebenso wie Beurteilungen nach ausländischem Recht – unter Haftungsausschluss erfolgen.

Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem/der Auftraggeber/in, nicht aber gegenüber Dritten. Der/Die Auftraggeber/in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des/der Auftraggeber/in mit den Leistungen des Auftragnehmers in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer haftet dem/der Auftraggeber/in für alle schuldhaft von ihm herbeigeführten Schäden, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wenn sie nicht von dem/der Auftragnehmer/in binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der/die Auftraggeber/in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Haftpflicht des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf die sich aus der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers ergebenden Deckungssumme von EUR 2.400.000,00 beschränkt.

Die Honorarabrechnung wird durch Auftragnehmer und Auftraggeber/in vereinbart. Existiert keine derartige Vereinbarung, verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in die Honorare des Auftragnehmers unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifsgesetzes (RATG) sowie der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag verlautbarten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und der Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RLBA) samt Barauslagen, Spesen und Umsatzsteuer zu begleichen. Zur Absicherung des Anwaltshonorars verpfändet der Auftraggeber seine zur Durchsetzung beauftragten Ansprüche an den Auftragnehmer.

Zustimmungserklärungen

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Der Auftragnehmer ist insbesondere auch bevollmächtigt, für mich (uns) die ausdrückliche Einwilligung oder Anordnung zur Übermittlung und Auskunftserteilung sämtlicher mich (uns) betreffender Daten – auch telefonisch – zu erklären, wobei sämtliche Daten an sie oder von ihr namhaft gemachte Dritte übermittelt werden können bzw. ihr oder von ihr namhaft gemachte Dritte Auskünfte erteilt werden können. Der/die Auftraggeber/in stimmt zu, dass der Auftragnehmer seine/ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, im Rahmen der Auftragserfüllung an Dritte, insbesondere Gerichte und Behörden, übermittelt bzw. überlässt und – auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses – speichert.

Der/die Auftraggeberin/in ist damit Einverstanden, mit dem Auftragnehmer via einfachem Email zu korrespondieren.

Auf das gegenständliche Auftragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen anzuwenden. Erfüllungsort ist der Kanzleisitz des Auftragnehmers, ausschließlicher Gerichtsstand ist das für A-1040 Wien örtlich zuständige Gericht.

am

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